Informationen zur Nachlassstundung für Gläubiger

Informationen für Obligationäre, Dienstleister und Lieferanten

Das Ziel der provisorischen Nachlassstundung ist die Weiterführung des Betriebs und die Lösungssuche für eine Sanierung unter Einbezug der Aktionäre und der Gläubiger. Dies geschieht unter Aufsicht von zwei vom Gericht gestellten Sachwaltern. Die provisorische Nachlassstundung gibt dem Spital, mit entsprechenden Verlängerungen, bis zu 32 Monate Zeit, um eine Lösung zu finden und ermöglicht die gewohnte Versorgung der Patientinnen und Patienten in der Region.

 

Was bedeutet dies für Sie?

Während der Dauer der Nachlassstundung dürfen Forderungen, welche vor der Nachlassstundung (d.h. vor dem 1. Mai 2024) entstanden sind, von der Schuldnerin nicht bezahlt werden. Sie werden automatisch gestundet.

 

Wir bedauern die Umstände sehr, von welchen Sie als Gläubiger ebenfalls betroffen sind. Wir arbeiten intensiv an einer langfristigen Lösung, die der GZO AG das Überleben sichert, das Spital Wetzikon auf einen finanziell gesunden Boden stellt und die medizinische Gesundheitsversorgung im Zürcher Oberland sichert. Es ist uns ausserordentlich wichtig, alle Gläubiger stets auf dem Laufenden zu halten und transparent zu informieren. Die stets aktuellen Informationen finden Sie auf dieser Seite oder melden Sie Ihr persönliches Anliegen. Informieren Sie sich zudem auch auf der Seite der zuständigen Sachwalter: www.sachwalter-gzo.ch.

 

Weitere Informationen

GZO-Stellungnahme zu den Anträgen

1. Der vom GZO eingeschlagene Weg ist zielführend

Die Vorschläge der sogenannten GZO Creditor Group sind kein Heilmittel für die GZO AG. Ganz im Gegenteil: Die Vorschläge lösen die Schuldenproblematik überhaupt nicht, sondern verschieben diese nur zeitlich. Einige der Vorschläge sind zudem aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar. Eine Umsetzung der nicht durchdachten Vorschläge der GZO Creditor Group würde überdies der GZO AG zusätzliche Schwierigkeiten und finanzielle Mehrbelastungen aufbürden.

Damit wird klar: Die Vorschläge der GZO Creditor Group sind eines ganz sicher nicht – nämlich eine Lösung.

Demgegenüber ist der von der GZO AG eingeschlagene Weg über das Nachlassverfahren bisher ein Erfolg. Die im Nachlassverfahren gerichtlich eingesetzten Sachwalter und das zuständige Gericht kamen in den ersten vier Monaten zum Schluss, dass die Chancen für eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens gut sind. Deshalb wurde die provisorische Nachlassstundung Ende August vom zuständigen Gericht um vier Monate bis zum 30. Dezember 2024 verlängert. Danach besteht die Möglichkeit einer definitiven Nachlassstundung um bis zu weitere zwei Jahre.

Ein nachhaltiges Sanierungskonzept, welches die verschiedenen Stakeholder berücksichtigt und sowohl rechtlich als auch praktisch umsetzbar ist, wird am 25. Oktober 2024 anlässlich der Anleihegläubigerversammlung präsentiert.

Das Ziel der GZO AG ist es, das Spital in Wetzikon zu sanieren und damit die Gesundheitsversorgung für die Menschen im Zürcher Oberland aufrechtzuerhalten. Darin bestärkt wird die GZO AG durch das anhaltend grosse Vertrauen, das dem Spital entgegengebracht wird: Der Spitalbetrieb läuft gut, das Betriebsergebnis ist positiv. Die Mitarbeitenden sind sehr engagiert.

 

2. Deshalb stellen die Vorschläge der sogenannten GZO Creditor Group keine Lösung dar

Das fordert die GZO Creditor Group: «Verlängerung der Laufzeit der fälligen Anleihensobligationen um drei Jahre, um dem Verwaltungsrat ausreichend Zeit für die Monetarisierung dieser Vermögenswerte und die erfolgreiche Refinanzierung zu geben.»

Warum das keine Lösung ist: Dieser Vorschlag führt einzig zu einer zeitlichen Verschiebung des Schuldenproblems des GZO. Gelöst wird mit diesem Vorschlag überhaupt nichts. Zudem torpediert er eine nachhaltige und gesamtheitliche Sanierungslösung, deren Umsetzung Zeit in Anspruch nimmt. Dieser Vorschlag ist auch aus rechtlicher Sicht nicht umsetzbar, denn die vorgeschlagenen Änderungen der Anleihebedingungen würden die Gruppe der Anleihegläubiger gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern einseitig bevorteilen. Diese Ungleichbehandlung ist von Gesetzes wegen nicht möglich. Seitens GZO können diese Änderungen deshalb nicht gutgeheissen werden.

Die von der GZO Creditor Group propagierte Monetarisierung hat das Ziel, die Vermögenswerte, namentlich die Spitalimmobilien, zu Geld zu machen, ist also eine Liquidation des Unternehmens, während das GZO eine nachhaltige Sanierung und eine Weiterführung des Spitalbetriebes anstrebt.

 

Das fordert die GZO Creditor Group: «Schrittweise Anhebung des Zinssatzes, um dem Unternehmen einen Anreiz zum raschen Handeln zu geben.»

Warum das keine Lösung ist: Das Unternehmen ist sich der Dringlichkeit einer Sanierung sehr bewusst und arbeitet mit Hochdruck am Sanierungskonzept, das Ende Oktober vorgestellt wird. Es braucht deshalb keinen Anreiz für ein rascheres Handeln und schon gar keinen negativen Anreiz. Das beantragte progressive Zinsmodell und die kurzfristige Begleichung von gestundeten Zinszahlungen würde zu einer substanziellen finanziellen Mehrbelastung des GZO führen und damit dem Sanierungsbedarf nicht entgegenwirken, sondern ihn akzentuieren.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Anleihebedingungen würden die Gruppe der Anleihegläubiger gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern einseitig bevorteilen. Diese Ungleichbehandlung ist von Gesetzes wegen nicht möglich. Seitens GZO können diese Änderungen deshalb nicht gutgeheissen werden.

 

Das fordert die GZO Creditor Group: «Die derzeitigen Schulden werden durch den umfangreichen Immobilienbesitz des Unternehmens gesichert, um zu verhindern, dass dasUnternehmen vorrangige Schulden aufnimmt oder Vermögenswerte verkauft.»

Warum das keine Lösung ist: Das Gesetz verlangt die Zustimmung der Sachwalter und des Nachlassgerichts, wenn während der Nachlassstundung Teile des Anlagevermögens (wozu insbesondere Immobilien gehören) veräussert oder durch Sicherheiten (wie ein Pfand) belastet werden sollen. Die nachträgliche Besicherung einer bereits bestehenden Schuld ist unzulässig, weil sie andere Gläubiger benachteiligt. Das verunmöglicht die Durchsetzbarkeit der Vorschläge der GZO Creditor Group schon aus rechtlichen Gründen.

Die GZO Creditor Group nimmt eine realitätsfremde Bewertung der Sachanlagen vor. So werden rechtliche Rahmenbedingungen, die eine eingeschränkte Nutzung vorschreiben, komplett ausgeblendet. Durch diese ist der Marktwert allerdings wesentlich kleiner, als von der GZO Creditor Group angegeben.

Die durch Clearway Capital dargestellte Bewertung der Sachanlagen (abgezinster Wert der Immobilien) von rund CHF 100 Mio. kann durch aktuelle Berechnungen nicht bestätigt werden.  Die Angaben von Clearway basieren auf diversen Grundlagenfehlern, z.B. in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeiten, die Zonen- und Richtplanbeschränkungen, den für eine Umnutzung erforderlichen Zeitbedarf und demzufolge auf die aktuell unterstellten Werte.

 

Das fordert die GZO Creditor Group: «Wahl eines engagierten Vertreters der Anleihegläubiger zum Schutz der Gläubiger.»

Mit zusätzlichen Kosten für die Anleihegläubiger verbunden: Es steht den Anleihegläubigern zu, nebst oder anstelle des gegenwärtigen Vertreters einen zusätzlichen Anleihevertreter zu ernennen. Die Kosten dafür sind aber bereits von Gesetzes wegen von den Anleihegläubigern zu tragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz – anders als von der GZO Creditor Group dargelegt – im Rahmen der definitiven Nachlassstundung die Möglichkeit vorsieht, einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Darin würden sämtliche Gläubiger – d.h. nicht nur die Anleihegläubiger – vertreten sein. Es wird in einem späteren Zeitpunkt entschieden, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll.

 

3. Falsche und irreführende Behauptungen der GZO Creditor Group

Das behauptet die GZO Creditor Group: «Der vorgeschlagene Umstrukturierungsplan von GZO ist mangelhaft.» / «Der Plan der GZO ist zu kompliziert.»

Und das sind die Fakten: Der Sanierungsplan der GZO AG wird derzeit unter Hochdruck erarbeitet und wird am 25. Oktober anlässlich der Anleihegläubigerversammlung präsentiert. Es ist irreführend und entbehrt jeder Grundlage, einen noch nicht vorliegenden Umstrukturierungs- bzw. Sanierungsplan als «mangelhaft» und «zu kompliziert» zu bezeichnen. Richtig ist, dass der von der GZO AG anvisierte Sanierungsplan alle Stakeholder einbezieht, alle Gläubigergruppen gleich behandeln wird und sowohl einen Schuldenschnitt als auch einen Kapitalzuschuss beinhalten wird.

 

Das behauptet die GZO Creditor Group: «Die Umsetzung dieses Plans wird Jahre dauern und wird zum Konkurs führen.»

Und das sind die Fakten: Es ist richtig, dass der Sanierungsplan der GZO AG ein paar Jahre in Anspruch nehmen wird. Richtig ist allerdings auch, dass die Vorschläge der GZO Creditor Group aus einer zeitlichen Betrachtung überhaupt keinen Vorteil bieten: Diese Vorschläge verschieben nämlich nur die Schuldenproblematik zeitlich, gleichzeitig lösen sie diese jedoch nicht. Dass die Umsetzung des Sanierungsplans der GZO AG in den Konkurs führen würde, ist eine Behauptung, die jeglicher Grundlage entbehrt, umso mehr der Plan derzeit noch nicht vorliegt und von der GZO Creditor Group deshalb auch nicht beurteilt werden kann.

 

Das behauptet die GZO Creditor Group: «GZO hat zwei alternative Möglichkeiten: die sofortige Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Annahme unserer Vorschläge. Die Alternativen sind besser für die Gläubiger.»

Und das sind die Fakten: Ein Konkurs – wie er von der GZO Creditor Group vorgeschlagen und präsentiert wird – wäre für die Patienten, die Mitarbeiter und die umliegenden Gemeinden verheerend, und würde auch für die Gläubiger keine zeitnahe Auszahlung von Geldbeträgen führen, da ein Konkursverfahren erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Eine Konkurseröffnung würde den Spitalbetrieb unverzüglich stilllegen und ein Sanierungsplan wäre nicht mehr umsetzbar - anders als die GZO Creditor Group dies darlegt. Eine vollständige Rückzahlung der Anleihegläubiger ist im Konkursszenario ausgeschlossen. Die von der GZO Creditor Group für dieses Szenario unterstellten Immobilienbewertungen entbehren jeglicher realen Grundlage.

 

Das behauptet die GZO Creditor Group: «Die Gläubiger werden einen Schuldenschnitt nicht unterstützen.»

Und das sind die Fakten: Ob die Anleihegläubiger einen Schuldenschnitt unterstützen werden, wenn sie die tatsächliche Faktenlage kennen, kann im Moment nicht vorausgesagt werden. Fakt ist, dass der Sanierungsplan der GZO AG einen Schuldenschnitt beinhaltet und dass der Schuldenschnitt für die Anleihensgläubiger die bessere Variante ist als der Konkurs.

 

Das behauptet die GZO Creditor Group: «Die vollständige Rückzahlung des Kapitals ist möglich»

Und das sind die Fakten: Eine Refinanzierung der bestehenden Schuldenlast ist aufgrund der Tragfähigkeit unrealistisch. Die Höhe der Schulden (Zinslast und Amortisation) wäre durch den operativen Betrieb nicht tragbar.

 

4. Selbst wenn die Vorschläge der GZO Creditor Group am 25. Oktober 2024 angenommen werden, werden die Änderungen der Anleihebedingungen nicht wirksam.

Wie bereits in der Einladung zur Anleihegläubigerversammlung ausgeführt, ist für eine Änderung der Anleihebedingungen die Zustimmung der Emittentin, d.h. der GZO AG notwendig. Die GZO erarbeitet ein gesamtheitliches und nachhaltiges Sanierungskonzept unter Einbezug aller Stakeholder. Die Vorschläge der GZO Creditor Group verhindern nach der Auffassung der GZO ein solches Sanierungskonzept. Der Verwaltungsrat kann deshalb den gemachten Vorschlägen nicht zustimmen. Selbst wenn die Anleihegläubiger am 25. Oktober 2024 den Vorschlägen der GZO Creditor Group zur Änderung der Anleihebedingungen mit dem erforderlichen Quorum zustimmen, bleibt dieser Beschluss wirkungslos.

 

5. Weiterführende Informationen für die Anleihegläubiger

Warum ein Konkurs keine gute Lösung ist:
Ein Konkurs – wie er von der GZO Creditor Group vorgeschlagen und präsentiert wird – wäre für die Patienten, die Mitarbeiter und die umliegenden Gemeinden verheerend, und würde auch für die Gläubiger keine zeitnahe Auszahlung von Geldbeträgen führen, da ein Konkursverfahren erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Eine Konkurseröffnung würde den Spitalbetrieb unverzüglich stilllegen und – anders als die GZO Creditor Group dies darlegt – ein Sanierungsplan wäre nicht mehr umsetzbar. Eine vollständige Rückzahlung der Anleihegläubiger und aller anderen Gläubiger ist im Konkursszenario ausgeschlossen.

Warum alle Gläubiger gleich behandelt werden müssen:
Von Gesetzes wegen ist während der Nachlassstundung eine Gleichbehandlung der Gläubiger sicherzustellen, d.h. die Nachlassstundung ist darauf ausgerichtet, eine gleichmässige und alle Gläubiger einbeziehende Sanierungslösung zu finden. Diese wird derzeit vom GZO, in enger Zusammenarbeit mit den Sachwaltern, erarbeitet. Weitere Informationen finden Sie im Factsheet sowie auf der eigens hierfür eingerichteten Website der Sachwalter.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Anleihebedingungen würden die Gruppe der Anleihegläubiger gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern einseitig bevorteilen. Wie vorstehend erklärt, ist diese Ungleichbehandlung von Gesetzes wegen nicht möglich. Seitens GZO können diese Änderungen deshalb nicht gutgeheissen werden.

Fragen und Antworten zum Sanierungskonzept

Zentral ist für die GZO die Ausarbeitung einer tragfähigen und gesamtheitlichen Sanierungslösung, mit welcher auch die künftigen Herausforderungen in der Gesundheitslandschaft angegangen werden können. Für eine solche gesamtheitliche Sanierung ist es von grosser Wichtigkeit, dass alle Stakeholder in eine solche Sanierungslösung miteinbezogen werden und nicht voreilig Einzellösungen für einzelne Stakeholder bzw. eine Gläubigergruppe angestrebt werden. 

Um diesen konstruktiven Dialog mit den Gläubigern der GZO aufrecht zu erhalten, wird an der Versammlung vom 25. Oktober 2024 ein Überblick über den aktuellen Lauf der Geschäfte und des Spitalbetriebs, die finanzielle Situation der GZO und den Stand der Sanierungsarbeiten, einschliesslich die Präsentation des Sanierungskonzepts, gegeben.

Die GZO wird an der Versammlung vom 25. Oktober 2024 aber ausschliesslich über das Sanierungskonzept informieren; eine Abstimmung über das Sanierungskonzept wird hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das Nachlassstundungsverfahren sieht diesbezüglich vor, dass die Gläubiger über die Sanierung befinden können. Dazu wird das Sanierungskonzept zu einem späteren Zeitpunkt an einer Gläubigerversammlung gemäss Art. 302 SchKG sämtlichen Gläubigern vorgestellt und zur Genehmigung vorgelegt werden.

An der Versammlung vom 25. Oktober 2024 werden die Anleihegläubiger somit einzig über die von der "GZO Creditor Group" gestellten Anträge abstimmen können. Für weitere Informationen zu den einzelnen Abstimmungen wird auf die von der GZO publizierte Einladung zur Versammlung der Anleihegläubiger verwiesen.

Die Versammlung vom 25. Oktober 2024 steht einzig den Anleihegläubigern offen, und die gestellten Anträge beziehen sich einzig auf die ausstehende Anleihe der GZO. Es handelt sich bei dieser Versammlung nicht um eine Gläubigerversammlung im Rahmen des Nachlassverfahrens.

Die GZO wird an der Versammlung vom 25. Oktober 2024 zwar erstmals über das Sanierungskonzept informieren, doch eine Abstimmung über das Sanierungskonzept wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das Nachlassstundungsverfahren sieht diesbezüglich vor, dass die Gläubiger über die Sanierung befinden können. Dazu wird das Sanierungskonzept zu einem späteren Zeitpunkt an einer Gläubigerversammlung gemäss Art. 302 SchKG sämtlichen Gläubigern vorgestellt und zur Genehmigung vorgelegt werden.

Eine vorgängige Publikation der Unterlagen zum Sanierungskonzept ist daher nicht vorgesehen. Um eine gleichmässige Information aller Gläubiger sicherzustellen, wird die GZO die im Rahmen der Versammlung vom 25. Oktober 2024 präsentierten Informationen zum Sanierungskonzept auch den anderen Gläubigern in geeigneter Form zugänglich machen.

Fragen und Antworten zur Anleihegläubigerversammlung

Eine vorgängige Anmeldung für die Anleihegläubigerversammlung ist nicht zwingend erforderlich. Aus logistischen Gründen begrüsst es die GZO hingegen, wenn sich interessierte Anleihegläubiger mittels des Anmeldeformulars hier vorgängig für die Versammlung anmelden könnten.

Auch diejenigen Anleihegläubiger, die sich vorgängig für die Anleihegläubigerversammlung angemeldet haben, müssen sich am Tag der Versammlung ausweisen können und den erforderlichen Depotauszug vorlegen. Für weitere Informationen zum erforderlichen Depotauszug werden Anleihegläubiger gebeten, sich an ihre Depotbank zu wenden.

Für eine persönliche Teilnahme benötigt ein Anleihensgläubiger eine Depot- und Sperrbestätigung seiner Depotbank.
Die persönliche Teilnahme kann durch die Anleihegläubiger selber oder einen Vertreter erfolgen:

  • Für eine Stimmabgabe durch einen Vertreter ist eine Depot- und Sperrbestätigung und ein gültig vom vertretenen Anleihensgläubiger unterzeichnetes und vollständig ausgefülltes Vollmachtformular vorzuweisen.
  • Für eine Stimmabgabe durch einen den Anleihensgläubiger selber ist eine Depot- und Sperrbestätigung vom Anleihensgläubiger an der Gläubigerversammlung vorzuweisen.

Der teilnehmende Anleihensgläubiger bzw. der bevollmächtigte Vertreter haben zwecks Identifikation an der Gläubigerversammlung zudem einen gültigen Pass oder eine gültige Identifikationskarte vorweisen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist zusätzlich die Vertretungsberechtigung mittels Handelsregisterauszug (oder Beschluss des zuständigen Organs der juristischen Person bzw. Personengesellschaft) nachzuweisen.

Für weitere Informationen zum erforderlichen Depotauszug, der Sperrbestätigung sowie des Vollmachtformulars werden Anleihegläubiger gebeten, sich an ihre Depotbank zu wenden.

Die Versammlung vom 25. Oktober 2024 steht einzig den Anleihegläubigern offen, und die gestellten Anträge beziehen sich einzig auf die ausstehende Anleihe der GZO. Es handelt sich bei dieser Versammlung nicht um eine Gläubigerversammlung im Rahmen des Nachlassverfahrens.

Anderen interessierten Personen ist eine Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung nicht möglich. Sämtliche teilnehmenden Personen haben sich an der Versammlung als Anleihegläubiger bzw. als Vertreter eines Anleihegläubigers auszuweisen.

Die Versammlung vom 25. Oktober 2024 steht einzig den Anleihegläubigern offen, und die gestellten Anträge beziehen sich einzig auf die ausstehende Anleihe der GZO. Es handelt sich bei dieser Versammlung nicht um eine Gläubigerversammlung im Rahmen des Nachlassverfahrens.

Die GZO wird die im Rahmen der Versammlung vom 25. Oktober 2024 präsentierten Informationen zum Sanierungskonzept auch den anderen Gläubigern in geeigneter Form zugänglich machen.

Für weitere Informationen zum erforderlichen Depotauszug und der Sperrbestätigung werden Anleihegläubiger gebeten, sich an ihre Depotbank zu wenden. Die Depotbanken wurden mittels eines Bankeninstruktionsschreiben über die notwendigen Schritte informiert.

Die Versammlung vom 25. Oktober 2024 wird ausschliesslich in deutscher Sprache abgehalten. Es wird keine Simultanübersetzung angeboten. Ebenfalls ist keine digitale Übertragung vorgesehen.

Kontakte

Kontakt für Obligationäre

Sie sind Obligationär, dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf:

Direktion Finanzen          
GZO Spital Wetzikon
Spitalstrasse 66
8620 Wetzikon

obligationaere@gzo.ch

Kontakt für Dienstleister und Lieferanten

Sie haben Fragen zur Nachlassstundung, dann kontaktieren Sie uns bitte schriftlich unter:

Direktion Betriebe         
GZO Spital Wetzikon
Spitalstrasse 66
8620 Wetzikon

zentraleinkauf@dont-want-spam.gzo.ch

Rettungsdienst

Bei lebensbedrohlichen Notfällen.

Krankheit und Unfall

Bei NICHT lebensbedrohlichen Notfällen ist Ihr Hausarzt oder Kinderarzt die erste Anlaufstelle. Falls der Hausarzt oder Kinderarzt nicht erreichbar ist, wählen Sie das ÄrzteFon. Wählen Sie bitte auch zunächst das Ärztephone, wenn Sie unsicher sind ob Sie zur GZO Notfallstation kommen sollen.

0800 33 66 55

Die Nummer ist kostenlos und jeden Tag rund um die Uhr erreichbar.

Vergiftungen

Bei Vergiftungen Toxikologisches Zentrum kontaktieren.