Was sind die Anforderungen an einen Nachlassvertrag?
Der Nachlassvertrag muss den Gläubigern eine angemessene Dividende in Aussicht stellen, die höher ausfällt als im Konkursfall. Er muss auch wirtschaftlich tragfähig sein, und seine Umsetzung hinreichend gesichert, damit das Nachlassgericht den Nachlassvertrag bestätigen kann. Privilegierte Ansprüche (namentlich Lohnforderungen) und Masseverbindlichkeiten müssen sichergestellt sein. Zudem ist ein Beitrag der Aktionärsgemeinden erforderlich. Die Aktienkapitalerhöhung der Gemeinden erfüllt diese Anforderung.
Für die sofortige Barausschüttung (Festdividende 1) wird der Cashbestand per 31. Dezember 2025 angegeben. Hat der Geschäftsverlauf 2026 Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlichen Auszahlung?
Massgeblich für die Ausschüttung ist der Cash-Bestand gemäss Einzelabschluss der GZO AG nach Obligationenrecht per 31. Dezember 2025. Dies kommt den Gläubigern zugute: Aufgrund der Einführung von TARDOC kommt es derzeit zu Verzögerungen bei den Zahlungseingängen für ambulante Leistungen, was sich vorübergehend auf den Cash-Bestand auswirkt. Dies ist kein isoliertes Problem der GZO AG, sondern sämtlicher Spitäler. Für die sofortige Barausschüttung bleibt jedoch der Cash-Bestand per 31. Dezember 2025 massgeblich.
Wie errechnet sich die Höhe der verfügbaren Mittel für die Festdividende 1?
Die Überleitung der flüssigen Mittel zur für die Ausschüttung verfügbaren Liquidität sieht wie folgt aus, wobei der Einzelabschluss und nicht der konsolidierte Abschluss massgeblich ist:
Flüssige Mittel (inkl. Wertschriften) per 31.12.2025 gemäss Einzelabschluss der GZO AG | CHF 93.5 Mio. |
Rückstellung für Erfüllungsgarantie Steiner AG (Top-Up Dividende 1 bei Auflösung der Rückstellung) | CHF 20.0 Mio. |
Rückstellung für Ablösung Bauhandwerkerpfandrechte (Teil der Top-up Dividende 3 bei Auflösung der Rückstellung) | CHF 6.1 Mio. |
Privilegierte Forderungen (Mitarbeiter/Sozialversicherungen) | CHF 2.7 Mio. |
Rückstellung für bestrittene Forderungen (Teil der Top-up Dividende 3 bei Auflösung der Rückstellung) | CHF 1.5 Mio. |
Verfügbare Mittel für die Festdividende 1 | CHF 63.1 Mio. |
Diese Überleitung ist identisch unter Plan A, Plan A+ und einer Sanierungslösung auf Basis einer Sale and Lease-back Transaktion. Unter Plan A+ erhöht sich die Festdividende aber noch um die 7 Mio. Franken aus dem Wandeldarlehen.
Es steht der Vorwurf im Raum, alle Vorschläge seitens der Anleihensgläubiger wurden über 2 Jahren kategorisch abgelehnt.
Diesen Vorwurf weisen wir entschieden zurück. Wir stehen mit verschiedenen Gläubigern regelmässig in Kontakt. Das am 2. September 2026 vorgestellte finale Sanierungskonzept ist das Resultat eines intensiven Austauschs mit zahlreichen Gläubigern, dem Gläubigerausschuss, möglichen Investoren und den Sachwaltern. Das Sanierungskonzept wurde wiederholt nachgeschärft und für die Gläubiger substantiell verbessert. Es enthält zudem verschiedene Elemente, die von den Gläubigern in den Gesprächen eingebracht worden sind.
Warum werden den Gläubigern nicht beide Angebote vorgelegt?
Das Vorschlagsrecht für den Nachlassvertrag liegt bei der GZO AG. Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, müssen die unter dem Nachlassvertrag abgegebenen Dividendenversprechen gesichert sein. Ein blosses Angebot, welches nicht in verbindliche Verträge überführt werden konnte, genügt diesen Anforderungen nicht. Gestützt auf das Infracore-Angebot, welches nicht in verbindliche Verträge überführt wurde, kann daher kein Nachlassvertrag formuliert werden.
Das ist aber auch gar nicht erforderlich. Im Nachlassvertrag wird den Gläubigern ein Angebot gemacht, das eine wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Sanierung mit der höchsten Nachlassdividende ermöglicht. Die sorgsame und fundierte Analyse der verschiedenen Optionen hat gezeigt, dass der Sanierungsplan der Gesellschaft unter Berücksichtigung des thurmed Angebots diese Lösung sicherstellt. Alternativ geprüfte Varianten, namentlich das Infracore-Angebot von Ende Juli 2026 hätte nicht zu einer höheren Dividendenerwartung für die Gläubiger geführt.
Wie kommt die Höhe des Wandeldarlehens von 7 Mio. Franken zustande?
Das Wandeldarlehen ist mit dem Parkplatz-Grundstück besichert, dessen Basis-Bewertung bei rund 7 Mio. Franken liegt.
Für das Wandeldarlehen über 7 Mio. Franken erhält thurmed ein Grundpfand. Warum bleiben die 25 Mio. Franken (Festdividende 2) der Gläubiger über 11 Jahre zinslos?
Die Festdividende 2 wird zeitlich vorab ausgeschüttet. Die vorab ausgeschüttete Festdividende 2 erhöht das Risiko für den Rückzahlungsanspruch aus dem Wandeldarlehen. Das Pfandrecht federt dieses Risiko ab und sichert im Gegenzug einen günstigeren Zinssatz. Bei Wandlung entfällt die Besicherung, da der Anspruch dann in Eigenkapital übergeht.
Es steht der Vorwurf im Raum, dass die GZO AG die thurmed-Offerte bevorzugt behandelt hat. Wie nimmt die GZO AG Stellung dazu?
Es gab keine Bevorzugung eines bestimmten Investors. Alle Angebote wurden anhand derselben Bewertungskriterien (wirtschaftliche Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit, Gläubigerdividende) und im Rahmen desselben Prüfprozesses geprüft. Die Prüfung aller Angebote hat ergeben, dass mit dem Angebot der thurmed AG eine wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Sanierung mit der höchsten Nachlassdividende für die Gläubiger resultiert. Bei dieser Lösung bleibt die Kapitalerhöhung von 50 Mio. Franken seitens der Aktionärsgemeinden bestehen; zusätzlich kann ein Betrag von 7 Mio. Franken aus dem Wandeldarlehen der thurmed AG mit der Festdividende 1 sofort an die Gläubiger ausgeschüttet werden.
Was sind die Eckwerte des Infracore-Angebots?
Gegenstand der vorgeschlagenen Transaktion sind die Parzellen im Eigentum der GZO AG mit einer Landfläche von 58'130 m2 sowie alle sich darauf befindlichen Gebäude und Anlagen, inkl. dem unvollendeten Erweiterungsbau im aktuellen Bauzustand. Der Transaktionsperimeter schliesst explizit die betrieblichen Aktiven der GZO AG aus, insbesondere die medizinische und sonstige Ausrüstung, die (Mieter-)Ausbauten, das Mobiliar, die Fahrzeuge, die Vorräte und die IT-Infrastruktur. Auch Forderungen und flüssige Mittel der Spitalbetriebsgesellschaft sind nicht Gegenstand der Immobilientransaktion.
Der Verkaufspreis für das gesamte Immobilienportfolio der GZO AG inkl. unbebaute Parzellen und unvollendetem Erweiterungsbau wird auf 55 Millionen Franken veranschlagt.
Der Mietvertrag soll gemäss Vorschlag von Infracore alle Liegenschaften der GZO AG abdecken, wobei die Miete gesplittet wird in einen Teil 1 mit Haus A (Hauptgebäude exkl. Erweiterungsbau) und Haus B (Westtrakt) für eine jährliche Anfangsmiete von 3 Millionen Franken und einen Teil 2 (alle übrigen Objekte) für eine jährliche Anfangsmiete von 0.997 Millionen Franken. Bei einem Kaufpreis von 55 Millionen Franken entspricht die Miete von 3.997 Millionen Franken einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals von 7.27 %. Beim Mietvertrag handelt es sich um einen Core & Shell (Dach & Fach) Mietvertrag, also ein Mietmodell, bei dem der Vermieter im Wesentlichen für die Gebäudestruktur zuständig ist, während die Mieterin die übrigen Unterhalts-, Instandsetzungs- und Betriebskosten trägt. Das Schnittstellenpapier im Anhang des Angebots regelt die Unterhaltspflichten: Die grosse Mehrheit der Unterhalts-, Instandsetzungs- und Betriebskosten geht gemäss diesem Schnittstellenpapier zulasten der GZO AG. Der Vermieter ist zuständig für den Rohbau, die Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fenster) sowie Leitungen bis zur Etage (Steigzone). Diese Positionen werden nur bei grosszyklischen Sanierungen angefasst. Daher müssten sämtliche Unterhalts-, Instandsetzungs- und Betriebskosten ausserhalb der Gebäudestruktur durch die Mieterin organisiert und finanziert werden.
Die GZO AG macht Zeitdruck geltend. Wurde die Infracore-Offerte nicht zu voreilig verworfen?
Die zeitliche Einordnung des Infracore-Angebots ist bedeutsam. Das Angebot war die Fortsetzung der Kawa/SMN Transaktion, welche die GZO AG über Monate verhandelt hatte. In diesen Verhandlungen war die GZO AG immer sehr transparent und hatte ursprünglich eine Deadline für eine Unterzeichnung per 30. Juni 2026 gesetzt, diese aber im Interesse der Gläubiger letztmals bis Ende Juli erstreckt. Es war dem Verhandlungsteam von Kawa/SMN/Infracore bewusst, dass dies angesichts des engen Zeitplans bis zum Ablauf der Nachlassstundung am 19. Dezember 2026 die letzte Erstreckung war.
Gleichwohl entschied sich Infracore, eine Schwestergesellschaft von SMN, ihr Angebot erst am 29. Juli 2026 zu unterbreiten, zwei Tage vor Fristablauf. Dem Kawa/SMN/Infracore Team musste bewusst sein, dass der Verwaltungsrat seinem Entscheid das Angebot in der vorgelegten Form zugrunde legen musste, um den engen Zeitrahmen des Nachlassverfahrens einhalten zu können.
Wie allen Beteiligten bewusst war, wurde die Nachlassstundung letztmals bis zum 19. Dezember 2026 erstreckt. Eine weitere Verlängerung ist ausgeschlossen. Bis dahin wird das Gericht einen erstinstanzlichen Entscheid über die Bestätigung des Nachlassvertrages fassen wollen. Das Gericht wird die Verhandlung nach Sichtung der Akten und mit einem Vorlauf von ca. zwei Wochen öffentlich bekannt machen. Dies kann wiederum erst erfolgen, nachdem die Sachwalter mit einem Vorlauf von einem Monat zur Gläubigerversammlung eingeladen haben, die Gläubiger in deren Anschluss über den Nachlassvertrag entschieden haben und die Sachwalter ihren abschliessenden Bericht bei Gericht eingereicht haben.
Das alles zeigt, dass die Gläubigerversammlung im Oktober stattfinden und eine Einladung daher im September erfolgen muss. Zeit für ausgiebige Verhandlungen war entsprechend nicht mehr vorhanden und Infracore musste sich dessen bewusst sein bzw. hat dies bewusst in Kauf genommen.
Welche Datengrundlage hat PwC der Prüfung des Infracore-Angebots zugrunde gelegt?
Die Investitionsplanung für die Jahre 2026 bis 2035 bildet die einheitliche Grundlage der verschiedenen Sanierungs- und Finanzierungsvarianten. Dabei wird in sämtlichen Ausgestaltungen der Minimalvariante der «Rohbau+», d.h. die Anbindung des Altbaus an die Haustechnik im Erweiterungsbau, zugrunde gelegt.
Bereits seit Oktober 2024 wird diese Lösung sowohl aus betrieblicher als auch aus finanzieller Sicht als sinnvollste Variante beurteilt, da wesentliche bestehende Anlagen im Altbau das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht haben und eine Erneuerung der entsprechenden Technik im Altbau mit höheren Kosten und einer weniger nachhaltigen Lösung verbunden wäre. Diese Einschätzung hat sich nach mehrfacher Prüfung bestätigt und gefestigt. Vor diesem Hintergrund hatten sich die Aktionärsgemeinden (mit Ausnahme von Bubikon) bereit erklärt, für den Rohbau+ Mittel von CHF 20 Mio. bereitzustellen.
Um die verschiedenen Sanierungs- und Finanzierungsvarianten auf einer vergleichbaren Grundlage beurteilen zu können, wurde die Umsetzung des Rohbau+ daher auch der Sale and Lease-back-Variante zugrunde gelegt, obwohl deren Umsetzung im Infracore-Angebot nicht verbindlich zugesagt ist und von der Zustimmung bzw. Mitwirkung von Infracore sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit der zusätzlichen Mietverpflichtungen abhängt.
Warum werden die Berechnungen von PWC, wonach das Infracore-Angebot nicht tragbar ist, nicht veröffentlicht?
Wir verstehen das Interesse daran, die externe Beurteilung des Infracore-Angebots einsehen zu können, die dem Entscheid des Verwaltungsrats neben weiteren Unterlagen zur Verfügung stand. Den Gläubigern werden im Rahmen der Aktenauflage alle für ihre Beurteilung relevanten Informationen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen während einer Nachlassstundung und in Vorbereitung der Gläubigerversammlung.
Wie hat man für die Beurteilung des Infracore-Angebots die Investitionslast für den Rohbau+ zwischen Infracore und der GZO AG verteilt?
Für die Sale and Lease-Back-Variante wurden die anfallenden Kosten in Anlehnung an das Infracore-Angebot (Core & Shell) und das Schnittstellenpapier indikativ zwischen der GZO AG und Infracore aufgeteilt. Das Angebot sieht wie erwähnt nicht vor, dass mit dem Verkauf der Immobilien sämtliche künftigen Investitionen auf Infracore übergehen. Im vorgesehenen Core-&-Shell-Modell verbleibt vielmehr ein wesentlicher Teil der künftigen betrieblichen, technischen und mieterspezifischen Infrastrukturinvestitionen in der Verantwortung der GZO AG. Dies gilt auch für den Rohbau+: Infracore übernimmt diejenigen Investitionen, die gemäss Schnittstellenpapier der Vermieterseite zuzuordnen sind, während die übrigen erforderlichen Investitionen weiterhin durch die GZO AG zu tätigen wären.
Selbst wenn man die Verteilung der Investitionslast für den «Rohbau+» nicht gemäss dem Schnittstellenpapier des Angebots vornehmen, sondern vollumfänglich bei Infracore SA zuordnen würde, änderte dies am Endergebnis der Berechnung nichts; eine für GZO AG tragbare Lösung würde nicht dazu führen, dass den Gläubigern eine höhere Dividende offeriert werden könnte. Grund hierfür sind vorab die zusätzlichen Mietaufwendungen unter der Sale and Lease-back-Transaktion.
Wie relevant ist die Fertigstellung des Erweiterungsbaus und welche Rolle spielt sie bei der Infracore-Offerte?
Der unvollendete Erweiterungsbau («Rohbau») selbst ist Teil des Kaufgegenstands gemäss Offerte. Für dessen Weiterentwicklung sieht das Infracore-Angebot keine Verpflichtung von Infracore zur Übernahme sämtlicher künftiger Investitionen vor. Die Umsetzung der vermieterseitigen Investitionen erfolgt auf Antrag der GZO AG, liegt hinsichtlich des effektiven Umsetzungsentscheids jedoch bei Infracore und setzt die wirtschaftliche Tragbarkeit der daraus entstehenden zusätzlichen Mietverpflichtungen für das GZO voraus.
Gleichzeitig können infrastrukturelle Anpassungen nach einer Veräusserung der Immobilien nicht mehr im gleichen Umfang autonom umgesetzt werden; abhängig von der jeweiligen Massnahme und der vertraglichen Verantwortungszuordnung können die Zustimmung bzw. Mitwirkung von Infracore erforderlich sein.
Warum können die 55 Mio. Franken, welche Infracore für die Immobilien bietet, nicht direkt an die Gläubiger weitergeleitet werden?
Das Infracore-Angebot wirkt auf den ersten Blick attraktiv, ist aber das Ergebnis einer unvollständigen Rechnung. Denn die Aktionärsgemeinden hatten bestätigt, dass sie bei Vollzug einer Sale and Lease-back-Transaktion keine Kapitalerhöhung sprechen können. Mit einer Weitergabe der 55 Mio. Franken an die Gläubiger stünde die GZO AG nach der Nachlassstundung daher ohne Betriebskapital und ohne Mittel für die dringend nötigen Investitionen da. Hinzu kommt eine neue, ab dem ersten Jahr anfallende Mietzinsbelastung von 4 Mio. Franken jährlich. Die Lösung ist somit weder wirtschaftlich tragbar noch nachhaltig. Entsprechend würde ein Nachlassgericht den Nachlassvertrag nicht bestätigen können.
Warum soll auf ein bestehendes verbindliches Barangebot von 55 Mio. Franken für die Immobilien verzichtet werden, wenn eine alternative Lösung keinen mindestens gleichwertigen, sicheren und unmittelbar verfügbaren Gegenwert für die heutigen Gläubiger bietet?
Die Prüfung durch PwC zeigte, dass das Angebot kein finanziell tragbares Szenario ermöglicht, welches gleichzeitig auch zu einer erhöhten Dividende führt. Mitursächlich hierfür sind der Wegfall von wesentlichen Sanierungsbeiträgen:
Selbst wenn man die Verteilung der Investitionslast für den «Rohbau+» nicht gemäss dem Schnittstellenpapier des Angebots vornehmen, sondern vollumfänglich bei Infracore SA zuordnen würde, änderte dies am Endergebnis der Berechnung nichts; eine für GZO AG tragbare Lösung würde nicht dazu führen, dass den Gläubigern eine höhere Dividende offeriert werden könnte. Grund hierfür sind vorab die zusätzlichen Mietaufwendungen unter der Sale and Lease-back-Transaktion.Das Angebot hätte somit nur dann zu einer erhöhten Dividendenerwartung für die Gläubiger führen können, wenn eine zusätzliche externe Finanzierung hätte beschafft werden können. Diese war aber nicht Teil des Angebots von Infracore. Da die Immobilien nach der Transaktion nicht mehr im Eigentum der GZO AG stehen, fehlen auch wesentliche Sicherheiten für eine zusätzliche Fremdfinanzierung. Es ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sich externe Geldgeber hätten finden lassen, die eine Finanzierung zu tragbaren Konditionen ermöglichen würden. Daher war es dem Verwaltungsrat der GZO AG nicht möglich, ein Dividendenversprechen unter Einbezug einer (höchst unwahrscheinlichen) künftigen Fremdfinanzierung zu formulieren.
Wie wirkt sich die Infracore-Variante mit einer Kaufsumme von CHF 55 Mio. auf den Finanzplan und den Investitionsbedarf aus?
Bei einer anteiligen Sofortausschüttung der 55 Mio. Franken an die Gläubiger (30 Mio. Franken an die Gläubiger, 25 Mio. Franken verbleiben im Betrieb zur Sicherstellung des erforderlichen Betriebskapitals) resultiert im Jahr 2037 nach Bedienung der Festdividende 2 (25 Mio. Franken) ein ungedeckter Finanzierungsbedarf von 33.6 Mio. Franken. Somit ist die Infracore-Variante selbst bei einer nur anteiligen Ausschüttung der 55 Mio. Franken nicht finanziell tragbar und nachhaltig.
Verbleiben dagegen die vollen 55 Mio. Franken im Betrieb (zur Sicherstellung des Betriebskapitals und zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionen) und werden nicht sofort als Bardividende an die Gläubiger ausgeschüttet, ist die Variante zwar knapp tragbar, doch weiterhin unterfinanziert: im Jahr 2037 verbleibt ein ungedeckter Finanzierungsbedarf von 2.8 Mio Franken. Zudem wäre das Dividendenversprechen immer noch tiefer als unter dem Sanierungskonzept der GZO AG mit den zusätzlichen Mitteln aus dem Wandeldarlehen der thurmed AG.
Wie hoch wäre die Nachlassdividende in Prozent beim Infracore-Angebot?
Würden die 55 Mio. Franken (Barzahlung Infracore für die Immobilien) im Betrieb verbleiben, um das Betriebskapital und die Mittel für die dringend nötigen Investitionen sicherzustellen, erhielten die Gläubiger eine tiefere Dividende als beim Sanierungskonzept der GZO mit den zusätzlichen Mitteln aus dem Wandeldarlehen der thurmed AG.
Kann Infracore ihr Angebot nochmals nachbessern, sodass es doch noch den Gläubigern an der Gläubigerversammlung vorgelegt werden kann?
Das Vorschlagsrecht für den Nachlassvertrag liegt beim Schuldner und damit bei der GZO AG. Der Verwaltungsrat der GZO AG hat entschieden, das Angebot Infracore aus den ausgeführten Gründen nicht weiterzuverfolgen. Daher steht diese Alternative als Basis für einen Nachlassvertrag nicht zur Verfügung.
Gibt es neben der wirtschaftlichen Prüfung noch andere Gründe, weshalb das Infracore-Angebot abgelehnt wird?
Der Verwaltungsrat der GZO AG musste bei seiner Entscheidfindung auch die Umsetzbarkeit des Infracore-Angebots berücksichtigen. Ein Nachlassvertrag kann nicht basierend auf einem blossen Angebot formuliert werden. Vielmehr ist eine bindende vertragliche Grundlage erforderlich, deren Vollzug gesichert ist. Das ist bei der Offerte von Infracore nicht der Fall.
Verbindlicher Vertrag: Dem Angebot von Infracore SA von Ende Juli waren keine Entwürfe des Kaufvertrages und des Mietvertrages beigefügt. Hierbei handelt es sich um komplexe Vertragswerke, die typischerweise über Wochen, wenn nicht Monate verhandelt werden.
Löschung Bauhandwerkerpfandrechte: Der Vollzug des Infracore-Angebots steht unter dem im Angebot ausgeführten Vorbehalt, dass sämtliche auf den Liegenschaften eingetragenen oder angedrohten Bauhandwerkerpfandrechte, gelöscht sind. GZO AG kann dies nur teilweise kontrollieren, da noch verschiedene Gerichtsverfahren hängig sind. Andererseits könnte Zeitdruck zu ungünstigen Ergebnissen führen, die unter der Top-up Dividende 1 bzw. 3 zulasten der Gläubiger gehen würden.
Verbindliche Management-, Kooperations- oder vergleichbare Vereinbarung mit einer etablierten Spitalgruppe: Die Transaktion setzt auch voraus, dass die GZO AG eine verbindliche Management-, Kooperations- oder vergleichbare Vereinbarung mit einer etablierten Spitalgruppe abschliesst, welche den langfristigen Weiterbetrieb des Spitals fachlich und betrieblich unterstützt. Die Aushandlung solcher verbindlichen Vereinbarungen ist aufwändig, so dass eine rasche Umsetzung nicht absehbar ist.
Wie relevant ist die Fertigstellung des Rohbau+ und welche Rolle spielt sie bei der Infracore-Offerte?
Die Investitionsplanung 2026–2035 basiert einheitlich auf dem «Rohbau+» zur Anbindung des Altbaus an die Haustechnik im Erweiterungsbau – eine Lösung, die seit Oktober 2024 nach mehrfacher Prüfung sowohl betrieblich als auch finanziell zwingend in jeder Variante zu berücksichtigen gilt, da veraltete Anlagen im Altbau eine teurere und weniger nachhaltige Alternative darstellen würden. Die Aktionärsgemeinden (ausser Bubikon) haben dafür 20 Mio. Franken zugesagt. Um alle Sanierungs- und Finanzierungsvarianten vergleichbar zu machen, wurde der Rohbau+ auch der Sale-and-Lease-Back-Variante zugrunde gelegt, obwohl die Umsetzung der vermieterseitigen Investitionen im Infracore-Angebot nicht verbindlich zugesagt ist: Sie steht auf Verlangen der GZO AG im Ermessen von Infracore und setzt die wirtschaftliche Tragbarkeit der daraus entstehenden zusätzlichen langfristigen Mietverpflichtungen voraus.
Das Angebot von Infracore sieht nicht vor, dass mit dem Verkauf der Immobilien sämtliche künftigen Investitionen auf Infracore übergehen. Im vorgesehenen Core-&-Shell-Modell verbleibt ein wesentlicher Teil der künftigen betrieblichen, technischen und mieterspezifischen Infrastrukturinvestitionen in der Verantwortung der GZO AG. Dies gilt auch für den Rohbau+: Infracore übernimmt diejenigen Investitionen, die gemäss Schnittstellenpapier der Vermieterseite zuzuordnen sind, während die übrigen erforderlichen Investitionen weiterhin durch die GZO AG zu tätigen wären.
Die Medien berichteten am 2. September 2026, dass Infracore den Erweiterungsbau fertigstellen möchte. Was stimmt jetzt?
Der Inhalt der Medienmitteilung entspricht nicht dem verbindlichen Angebot, das Infracore der GZO AG eingereicht hat. Im Angebot von Infracore vom 29. Juli 2026 wird ausgeführt, dass Infracore den Rohbau nur insoweit etappenweise fertigstellen würde, als die betreffenden Gebäudeteile gemäss Schnittstellenpapier im Mietvertrag im Eigentum des Vermieteres stehen. Die Ferstigstellung dieser Teile steht auf Verlangen der GZO AG im Ermessen von Infracore und setzt die wirtschaftliche Tragbarkeit der daraus entstehenden zusätzlichen langfristigen Mietverpflichtungen voraus. Für die Prüfung legten die GZO AG und ihre Finanzberaterin PwC den Wortlaut der Offerte zugrunde.
Die GZO AG führte immer wieder ins Feld, eine Schätzung der Immobilien hätte ergeben, dass der Wert des Landes und der Spitalinfrastruktur bei 12 Mio. Franken liege – jetzt wurden 55 Mio. Franken geboten.
Richtig, dieser Wert aus der Schätzung von Wüst und Partner ist auch dem Konkursszenario hinterlegt. Der Wert widerspiegelt den Wert einer Spitalbrache. Der Bewertung liegt ein Umnutzungsszenario zugrunde (Wohn- und kommerzielle Nutzung, ohne Fortführung der Spitalnutzung). Für diese Umnutzung bestehen zahlreiche Hürden, die ein möglicher Käufer bei der Ausgestaltung seines Angebots berücksichtigen müsste:
Infolge der langen Fristen und der erheblichen Planungsunsicherheit ist die GZO AG überzeugt, dass der Liegenschaftenwert im Konkursszenario angemessen berücksichtigt ist.
Hingegen ist das Angebot über 55 Mio. Franken kein Angebot für eine Spitalbrache, sondern vielmehr ein Angebot für eine Immobilie bei laufendem Betrieb und Mietertrag von jährlich CHF 4 Mio. Das Angebot von Infracore zeigt damit auf, dass ohne Spitalbetrieb (sprich in einem Konkursfall) wohl ein deutlich tieferer Wert geboten würde.
Ist auch die Kawa/SMN-Offerte vom Tisch?
Ja. Mitte Juli 2026 kam das Verhandlungsteam von KAWA/SMN zur Einschätzung, dass die Zustimmung der Gesundheitsdirektion zur Übertragung der Leistungsaufträge als ungewiss erscheine und dadurch die Umsetzbarkeit der Vollzugsbedingung für die vorgesehene Transaktion nicht vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund kündigte das Verhandlungsteam KAWA/SMN an, dass die Infracore-Offerte das Angebot von Kawa/SMN ersetzt. Die Infracore-Offerte ging der GZO AG Ende Juli 2026 ein.
Aus welcher Berechnung ergibt sich die mutmassliche Konkursdividende?
Die Herleitung der mutmasslichen Konkursdividende ergibt sich aus dem Liquidationsstatus, den die Sachwalter zusammen mit der Einladung zur Gläubigerversammlung versenden werden.