Sachwalter der GZO AG Spital Wetzikon laden zur Gläubigerversammlung ein

08/2025: Am 8. September 2025 findet die Gläubigerversammlung der GZO AG Spital Wetzikon nach Art. 295b SchKG statt. Zugelassen sind alle Gläubiger des GZO.

Die definitiven Sachwalter der GZO AG Spital Wetzikon laden zur Gläubigerversammlung nach Art. 295b Abs. 2 SchKG ein. Die Veranstaltung findet am 8. September 2025 im Stadthofsaal in Uster statt. An dieser Gläubigerversammlung wird über den Stand des Nachlassverfahrens und des Betriebs informiert werden.

 

Im Rahmen der Versammlung können die Gläubiger Anträge stellen, einen Gläubigerausschuss einzusetzen sowie einen neuen Sachwalter zu bestimmen. Eine Abstimmung über das Sanierungskonzept oder den Nachlassvertrag findet an dieser Gläubigerversammlung nicht statt.

 

Stimmberechtigt sind alle Gläubiger der GZO AG. Die bekannten Gläubiger erhalten eine persönliche Einladung durch die Sachwalter. Es ist möglich, sich als Gläubiger an der Gläubigerversammlung vertreten zu lassen. Obwohl der Schuldenruf für die Anleihegläubiger widerrufen und seither noch nicht wieder durchgeführt werden konnte, sind auch Anleihegläubiger teilnahme- und stimmberechtigt. Die Sachwalter informieren in der SHAB-Publikation, wie sich Anleihegläubiger für eine Teilnahme an der Versammlung zu legitimieren haben.

 

Der Antrag des Anleihegläubigers Clearway Capital Partners zur Neuwahl der Sachwalter wird an der Versammlung traktandiert. Clearway hatte bereits mehrfach erfolglos auf juristischem Weg versucht, einen Wechsel der Sachwalter zu erreichen. Sowohl die Anträge vor dem Bezirksgericht Hinwil als auch die Beschwerde vor dem Obergericht Zürich im Frühjahr 2025 wurden vollumfänglich abgewiesen. Die Richter haben die Unabhängigkeit von Brigitte Umbach-Spahn und Dr. Stephan Kesselbach bescheinigt.

 

Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Sanierung des GZO als eines der ersten Spitäler in der Schweiz, welches das Sanierungsinstrument eines Nachlassverfahrens anwendet, sind ein einschlägiger Fachausweis und ausgewiesene Expertise der eingesetzten Sachwalter unerlässlich. Nicht nur erfordert es fundierte Kenntnisse im Verfahrensrecht, sondern auch ein tiefes Verständnis für die Abläufe im Gesundheitswesen.

 

Bei einem Wechsel der Sachwalter wäre mit einer Verzögerung des Verfahrens infolge Einarbeitungszeit zu rechnen. Eingespielte Aufsichtsprozesse müssten sich erneut etablieren. Beides würde das Verfahren verlangsamen und Kosten zulasten der Gläubiger verursachen. Ausserdem würde die Bestimmung eines neuen Sachwalters voraussichtlich auch Verunsicherungen im Betrieb und bei den Gläubigern auslösen. Das bisherige Verfahren hat den Betrieb stabilisiert und damit den Erhalt der medizinischen Versorgung in der Region gestärkt. Das GZO teilt den von Clearway geäusserten Eindruck nicht, dass Gläubigergruppen unfair behandelt würden.

 

Der Austausch mit den Gläubigern ist für die Leitung des GZO von grosser Bedeutung. Sie begrüsst es, wenn sich die Gläubiger an der Versammlung aus erster Hand informieren – oder sich vertreten lassen.

 

Weitere Informationen zur ausserordentlichen Gläubigerversammlung finden Sie auf der Seite der Sachwalter: www.sachwalter-gzo.ch

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