05/2024:
Der Generalunternehmer Steiner hat den Vertrag mit der GZO AG Spital Wetzikon gekündigt. Die GZO AG Spital Wetzikon prüft – wie am 7. Mai 2024 mitgeteilt – das weitere Vorgehen und setzt sich mit allen Parteien zwecks einer geordneten Projektübergabe in Verbindung. Unterstellungen, die vonseiten Steiner an die GZO AG Spital Wetzikon gemacht worden sind, weist sie in aller Form zurück.
Der Generalunternehmer Steiner hat den Vertrag mit der GZO AG Spital Wetzikon gekündigt. Beide Unternehmen, die GZO AG und Steiner AG, haben sich auf eine gemeinsame Kommunikation zur Kündigung verständigt und diese Kommunikation inhaltlich definiert. Entlang der Abmachungen mit der Steiner AG hat die GZO AG Spital Wetzikon am 7. Mai 2024 eine Medienmitteilung verschickt.
Aus uns unerklärlichen Gründen hat Steiner AG in den Tagen nach dem 7. Mai 2024 intensiv über die Medien kommuniziert. Aus diesem Grund sieht sich die GZO AG Spital Wetzikon dazu veranlasst, basierend auf den Fakten Nachfolgendes mitzuteilen.
Die Steiner AG behauptet, sie sei angesichts der Situation gezwungen gewesen, vom Werkvertrag mit der GZO AG zurückzutreten. Das ist nicht zutreffend.
Richtig ist vielmehr Folgendes:
- Terminsituation: Steiner ist mit den Arbeiten rund 16 Monate in Verzug, obwohl die Termine erst im Oktober 2022 vertraglich neu geregelt worden waren. Konkret hätte der Erweiterungsbau bis 31. Juli 2024 fertig gestellt sein müssen. Steiner teilte jedoch vor einigen Monaten mit, dass sie damit frühestens im Spätherbst 2025 fertig sein würde. Bis Ende 2024 wäre deswegen eine Konventionalstrafe in Höhe von rund CHF 10 Mio. verfallen.
- Kostensituation: Gemäss dem TU-Werkvertrag mit der Steiner AG inklusive genehmigten Nachträgen steht Steiner eine Vergütung von CHF 225 Mio. zu. Im Januar 2024 hat Steiner jedoch plötzlich eine Vergütung von CHF 340 Mio. gefordert. Die GZO AG hat diese Mehrforderung zurückgewiesen, da es dafür keinerlei Grundlage gibt.
- Fehlende Transparenz: Die GZO AG hat Steiner zahlreiche Male aufgefordert, u.a. die vertraglich geschuldeten Finanzreportings, Kostenreportings, sowie Zahlungsjournale / Abrechnungen vorzulegen. Steiner hat diese Unterlagen bis heute nicht abgegeben. Es fehlt insbesondere an Transparenz darüber, ob Steiner die Zahlungen vom GZO vertragsgemäss verwendet hat.
- Kein aktueller Zahlungsplan: Aufgrund des massiven Verzugs hätte die Steiner AG einen neuen Zahlungsplan von der GZO AG genehmigen lassen müssen. Die GZO AG war bis zum Vorliegen eines solchen neuen Zahlungsplans bzw. bis zur Fälligkeit der aus dem neuen Zahlungsplan resultierenden Rechnungen vertraglich berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten.
- Begleichen der Rechnungen: Dennoch hat die GZO AG bis Mitte April 2024 sämtliche Rechnungen der Steiner AG fristgerecht beglichen. Das Total der bis heute bezahlten Rechnungen beläuft sich auf über CHF 90 Mio. Ende April wurden Rechnungen der Steiner AG im Umfang von CHF 3.9 Mio. zurückgehalten, weil seitens der GZO AG Gegenforderungen bestehen.
- Zahlungsverhalten der Steiner AG gegenüber ihren eigenen Vertragspartnern: Verschiedene Planer und Unternehmer haben sich bei der GZO AG beschwert, dass Steiner ihre Rechnungen nicht bezahle. Die GZO AG hat Steiner diesbezüglich abgemahnt.
- Letzte Frist seitens der GZO AG: Die Kündigung des Vertrags seitens der Steiner AG war die Antwort auf die zahlreichen Abmahnungen der GZO AG. Die GZO AG hat Steiner die vorgenannten zahlreichen Missstände in den letzten Monaten mit verschiedenen Schreiben angezeigt und u.a. eine letzte Nachfrist gesetzt, um konkret aufzuzeigen, wie die Steiner AG den Vertragstermin vom 31. Juli 2024 einhalten wolle. Als Antwort darauf hat Steiner den Werkvertrag gekündigt.
- Erfüllungsgarantien im Umfang von CHF 20 Mio.: Zur Kündigung des Vertrags war die Steiner AG vertraglich nicht berechtigt und sie hat den Schaden, welcher der GZO AG aus dieser Kündigung entsteht, zu ersetzen. Die GZO AG verfügt über Erfüllungsgarantien im Umfang von CHF 20 Mio., welche einen Teil des entstandenen Schadens decken werden.
Die Kündigung des Vertrags durch die Steiner AG hat nichts mit der Liquidität oder der Nachlassstundung der GZO AG zu tun. Berechtigte offene Rechnungen der Steiner AG bestehen nicht und die Liquidität der GZO AG ist gegeben, mit Ausnahme des Umstandes, dass eine Refinanzierung für eine Anleihensobligation gesucht wird.