Die Bauarbeiten am Neubau der GZO AG ruhen seit Mai 2024. Seither befanden sich die GZO AG und die Totalunternehmerin Steiner AG beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin H56 Immo AG in Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Totalunternehmer-Werkvertrag und der Erfüllungsgarantie.
Nun konnten sich alle Parteien auf einen Vergleich einigen, dessen Wirkung bei rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung des Nachlassvertrages der GZO AG in Kraft tritt. Darunter werden alle Gerichtsprozesse beigelegt. Die H56 Immo AG zieht seine Klage zurück, somit erlischt das provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht. Der Vergleich sieht eine Einmalzahlung der GZO AG an die H56 Immo AG in der Höhe von 4,6 Millionen Franken vor. Zudem erhält die H56 Immo AG ein sogenanntes «Earn out»-Element, das eine jährliche Zahlung über sieben Jahre ab 2030 vorsieht, sollte die EBITDA-Marge der GZO AG über 13,5 Prozent liegen. Somit ist der Vergleichsvertrag zwingend an den Fortbestand der GZO AG gebunden. Alle Parteien können mit diesem Vergleich einen einvernehmlichen Schlussstrich ziehen und vermeiden somit weitere jahrelange Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang.
Vergleichsvertrag entfaltet keine Wirkung im Konkursfall
Im Zusammenhang mit den bestrittenen Forderungen der Steiner AG bzw. der H56 Immo AG hat die GZO AG 20 Millionen Franken zurückgestellt. Der Vergleich ermöglicht die sofortige Ausschüttung der sogenannten Top-up-Dividende 1: Nach Abzug der Einmalzahlung werden somit 15,4 Millionen Franken frei, die bei der rechtskräftigen Annahme des Nachlassvertrags an die Gläubiger ausbezahlt werden. Zusammen mit der Festdividende 1 (70,1 Millionen Franken) beträgt die Höhe der sofortigen Barausschüttung 85,5 Millionen Franken, was einer Sofortauszahlung von 35,4 Prozent der Forderungen der Gläubiger entspricht.
Die gesamte fest zugesicherte Nachlassdividende beträgt somit 45,7 Prozent. Weitere Rückzahlungen sind bei guter wirtschaftlicher Entwicklung des Spitals vorgesehen. Der Vergleichsvertrag entfaltet seine Wirkung nur, wenn der Nachlassvertrag von den Gläubigern angenommen und vom Nachlassgericht rechtskräftig bestätigt wird. Im Fall eines Konkurses dagegen entfaltet der Vergleich keine Wirkung und die strittigen Verhältnisse zwischen den Parteien bestehen weiter fort.